Ganz so einfach wie in dem Sprichwort in der Überschrift ist es nicht. Denn grundsätzlich gilt: „Eine Schenkung kann in bestimmten Fällen auch zurückgefordert werden“.
Als ein Freund von der Anekdote mit der Hundebox und Hundeleine gehört
hatte, verwies er auf einen kleinen unbeachtete Paragraphen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB, über den sich viele wundern, wenn sie davon hören. § 530 BGB - Widerruf der Schenkung. Dort heißt
es wörtlich “Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks
schuldig macht.“
Nach einer Recherche, was unter „groben Undank“ zu verstehen ist, wurde klar, dass diese im Fall der Hundebox zutreffen könnte, auch wenn diese nicht verschenkt wurde. Tatsächlich wurde die Box
nur verliehen und ist dabei kaputt gegangen. Einen kaputten Gegenstand will niemand zurück haben und man erwartet eigentlich Ersatz dafür. Siehe in diesem BLOG „Kaputt möchte ich das nicht zurück ..."
Der Undank muss in der Verfehlung eindeutig erkennbar sein. Beispiele hierfür sind Beleidigung, Morddrohung oder Misshandlungen und Demütigungen. Im Fall der Hundebox liegt das zum Teil vor, auch
wenn es keine Morddrohungen waren.
Der Beliehene, der sich selbst als Beschenkter versteht, hat vor wenigen Monaten eine üble und schwere Beleidigungs- und Verleumdungstirade geschrieben und ausgebreitet, die man immer noch im
Internet nachlesen kann. Darin wurde unter anderem behauptet, dass ein „Romanze“ mit einer Kollegin bestände. Diese Hasstirade und Verächtlichmachung folgten weitere Attacken und animierte andere
„angeblichen Freunde“ Gerüchte, Schmutz und Lügen auszubreiten, die auch die Kollegin sexistisch und rassistisch angingen.
Die Unterstellungen, Beschimpfungen und knallhartes Mobbing dieser Herren waren letztlich der Anlass für eine kleine interne Krise. Bis heute ist dieser Sachverhalt weder ausdiskutiert, geklärt
oder „verziehen“. Eine Entschuldigung hat es nie gegeben.
„Grober Undank“ in Bezug auf die Hundebox und Hundeleine liegt also vor, so dass der §530 durchaus angewendet werden könnte, wenn man behaupten würde, dass die Hundebox nicht entliehen, sondern
verschenkt wurde. Allerdings erscheint dann sofort das nächste Problem, denn die Box ist untergegangen und schon auf der Müllhalde.
Am Ende dieser Gedankenspiels über Paragraphen ist es wichtig, sich nicht über solche Menschen zu ärgern. Man sollte sie erst nicht ins Haus einladen und ihnen auch keine wichtigen Unterlagen und
Dokumente anvertrauen, die sie auch nicht zurückgeben wollen. Es bleibt nur der Erfahrungsaustausch mit Freunden und eine kurze Geschichte für den abendlichen Smalltalk über eine kaputte
Hundebox, eine Hundeleine, den §530 und menschliche Irrungen.
„Wenn du lange in einen Abgrund blickst, blickt der Abgrund auch in dich hinein.“
Friedrich Nietzsche
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